MELDUNG

Biomethan aus dem Ausland ohne Zusatzanforderungen

Das Bundeswirtschaftsministerium antwortet auf eine offizielle Verbandsanfrage.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf eine offizielle Verbandsanfrage hin klargestellt, dass es keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Biomethan aus dem Ausland gibt. Für die Biomethanverwendung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gelten die Grundsätze des Gebäudeenergiegesetzes. Dabei sei nicht festgelegt, woher das verwendete Biomethan stammt. Da auch im Bundesemissionsschutzgesetz bei der Förderung der Verwendung von Biomethan für den Wärme- und Kälteenergiebedarf bei Gebäuden keine Aussage zur Einspeisung aus dem Ausland getroffen sind, gelten somit die dargelegten Grundsätze des GEG.

In der Antwort aus dem BMWi heißt es: „Wie Sie anmerken, ist es richtig, dass das GEG ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude stellt. „Das GEG regelt nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf für Neubauten zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 GEG zu decken ist. Diese Vorschriften legen fest, wie die anteilige Nutzung der jeweiligen erneuerbaren Energie zu berechnen ist.“

Das GEG selber lege nicht fest, ob Biomethan aus dem Ausland in das Gasnetz eingespeist werden kann. Das GEG regelt nämlich nicht abschließend in den Vorschriften der §§ 34 bis 45 GEG, welche generellen Anforderungen an erneuerbare Energien zu stellen sind und wie die Einspeisung dieser Energien in das Energienetz vorzunehmen ist. Diese generellen Anforderungen können andere Gesetze des Energierechts regeln.

Entscheidend im EEG sei hier die Regelung des § 44b Absatz 4 EEG. Gemäß § 44b Absatz 4 Nummer 1 EEG ist aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland wird im EEG nicht geregelt.“

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